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Mehrfachbeschäftigung: Alles zur Sozialversicherung, Steuer und mehr

Du möchtest etwas dazuverdienen oder in einen anderen Job hineinschnuppern, ohne direkt zu kündigen? Dann wird das Thema der Mehrfachbeschäftigung für dich interessant. Der Anteil der Multijobber – also Menschen mit mehr als einer Tätigkeit – nimmt in den letzten Jahren ständig zu. Doch Mehrfachbeschäftigung ist nicht gleich Mehrfachbeschäftigung. Was du bei diesem Thema beachten solltest, zeigen wir dir in diesem Artikel.

Zusätzlich beantwortet unser Rechtsexperte noch die häufigsten Fragen und gibt hilfreiche Tipps zur Mehrfachbeschäftigung.

Inhalt

Definition: Was bedeutet Mehrfachbeschäftigung?

Eine Mehrfachbeschäftigung liegt vor, wenn Arbeitnehmende in zwei oder mehreren Arbeitsverhältnissen bei verschiedenen Unternehmen angestellt sind. Vor allem der letzte Punkt ist ausschlaggebend. Führst du beispielsweise beim gleichen Unternehmen mehrere Tätigkeiten aus, hast also auch mehrere Arbeitsverträge, handelt es sich nicht um eine Mehrfachbeschäftigung.

Eine Mehrfachbeschäftigung steht grundsätzlich jedem zu. Dies ist über das Grundgesetz geregelt.

„Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.“

Art 12 Abs. 1 GG

Es gibt jedoch Einschränkungen durch die erlaubte Arbeitszeit:

„Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.“

§ 3 ArbZG

Dies bedeutet, dass die Arbeitszeit deiner verschiedenen Beschäftigung im Durchschnitt nicht 8 Stunden pro Tag beziehungsweise 48 Stunden pro Woche überschreiten darf. Du darfst bis zu 10 Stunden am Tag arbeiten, musst die Überstunden, aber an anderen Tagen wieder ausgleichen.

Beachte zudem, dass dein Unternehmen zustimmen muss, wenn du eine zusätzliche Beschäftigung aufnehmen möchtest. Dabei darf es aber nur widersprechen, wenn es nachvollziehbar begründet wird. Willkür ist nicht erlaubt. Genauer definiert ist dies aber nicht. Fühlst du dich von Willkür deines Unternehmens betroffen, solltest du eine Kanzlei für Arbeitsrecht kontaktieren.

Möchtest du zum Beispiel noch nach Feierabend arbeiten, kann dein Unternehmen Übermüdung und somit Beeinträchtigung deiner Hauptbeschäftigung als Grund angeben. Aber dein Unternehmen darf dir im Nachhinein nicht mehr die Zustimmung entziehen. Wenn du einmal die Erlaubnis für eine Mehrfachbeschäftigung erhalten hast, bleibt diese gültig, solange sich die Konditionen nicht ändern. Bspw. wenn die Arbeitszeit deines Nebenjobs verschoben wird.

Was passiert, wenn ich mein Unternehmen nicht über meine Mehrfachbeschäftigung informiert habe?

Grundsätzlich wird dies erst zum Problem, wenn dein Unternehmen von deiner Mehrfachbeschäftigung erfährt. Sollte es dann mit dieser nicht einverstanden sein, kann es dir die Weiterführung untersagen – du musst also deine Nebenbeschäftigung kündigen.

Manche Arbeitnehmende geben aber auch absichtlich dieses Risiko ein, da sie vermuten, dass ihr Unternehmen nicht zustimmen würde. Vor allem, wenn es sich bei der Nebenbeschäftigung um einen Minijob handelt, ist es eher unwahrscheinlich, dass dies deinem Unternehmen auffällt. Wir empfehlen aber nicht, dies zu tun. Falls du erwischt wirst, kann das zu Unstimmigkeiten zwischen dir und deinem Unternehmen führen.

Möglichkeiten von Mehrfachbeschäftigung

Die Mehrfachbeschäftigung lässt sich auf verschiedene Weisen ausgestalten. Hast du als Multijobber eine Beschäftigung, die mehr Zeit als deine zweite Beschäftigung beansprucht, spricht man von Haupt- und Nebenbeschäftigung. Dies ist meist der Standard. Du kannst aber auch mehreren Tätigkeiten nachgehen, die gleich viel Zeit beanspruchen. Zusätzlich wird noch zwischen einer Nebenbeschäftigung in einem Angestelltenverhältnis und einer Nebenbeschäftigung als Selbständige:r unterschieden. Bei letzteren spricht man auch von Hybridbeschäftigung.

Im Folgenden zeigen wir dir kurz auf, welche verschiedenen Kombinationsmöglichkeiten sich dir mit einer Mehrfachbeschäftigung bieten:

  • Vollzeitstelle + Minijob: Hier arbeitest du beispielsweise unter der Woche 40 Stunden in deiner Hauptbeschäftigung und gehst abends oder am Wochenende noch einer geringfügigen Beschäftigung nach.
  • Teilzeitstelle + Minijob/Midijob: In einer Teilzeitstelle arbeitest du weniger als die üblichen 40 Stunden und gehst zusätzlich noch für ein paar Stunden pro Woche einem Mini- oder Midijob nach.
  • Midijob + Minijob: Eine Midijob hat im Gegensatz zu einem Minijob eine monatliche Einkommensgrenze von 520€ bis 2000€.
  • Mehrere Teilzeitstellen: Wenn du mit deinen beiden Stellen jeweils über die monatliche Einkommensgrenze von 2000€ verdienst, handelt es sich um eine Mehrfachbeschäftigung mit zwei Teilzeitstellen.
  • Mehrere Midijobs: Mit beiden Stellen verdienst du jeweils mehr als 520€, aber weniger als 2000€ pro Monat.
  • Mehrere Minijobs: Wenn du mit allen deinen Beschäftigungen jeweils nicht mehr als 520€ monatlich verdienst.
  • Vollzeit/Teilzeit/Midijob/Minijob + Selbständigkeit: Statt mit deiner Zweitbeschäftigung bei einem Unternehmen angestellt zu sein, gehst du einer selbstständigen Tätigkeit nach.

Je nachdem welche Kombination du wählst und vor allem wie viel du damit verdienst, wirkt sich das auf deine Sozialversicherung, deine Steuerklasse und dein potenzielles Arbeitslosengeld aus. Wie diese Auswirkungen genau aussehen, zeigen wir dir in den nächsten Abschnitten.

Übrigens kannst du als auch Studierende:r einer Mehrfachbeschäftigung nachgehen. Dazu kannst du zum Beispiel zwei Werkstudentenjobs oder einen Werkstudenten- und Minijob gleichzeitig ausführen. Klicke für mehr Infos hierzu, einfach auf die Links.

Falls du noch mehr über die Themen Teilzeitarbeit oder Mini- und Midijob erfahren willst, haben wir hierzu noch separate Artikel.

Finde hier alle wichtigen Infos zu Minijob, Midijob und Teilzeit..

Gründe für eine Mehrfachbeschäftigung

Laut einer Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft lag die Anzahl der Beschäftigten, die mehr als einer Tätigkeit nachgehen, im Jahr 2019 bei über 3,5 Millionen. Dies sind über 700.0000 mehr als noch 2013. Expert:innen sprechen bereits von einem Trend zur Mehrfachbeschäftigung. Dabei können die Gründe für Multijobber recht unterschiedlich sein. In dieser Liste haben wir die wichtigsten zusammengefasst:

  • Zusätzliches finanzielles Standbein
  • Absicherung bei befristeten Arbeitsverträgen
  • Erlernen neuer Fähigkeiten
  • Aufbau einer Selbständigkeit

Man muss leider sagen, dass viele Mehrfachbeschäftigungen aus der Not geboren werden. Vielen Menschen reichen die Einkünfte ihrer Hauptbeschäftigung nicht mehr aus, um ihr eigenes beziehungsweise das Leben ihrer Familie zu bestreiten. Sie sind somit gezwungen, mehrere Jobs anzunehmen. Gleichzeitig nimmt der Anteil befristeter Arbeitsverträge zu und machte 2021 7,4% (Statistisches Bundesamt) aller Beschäftigungsverhältnisse aus. Eine Nebenbeschäftigung dient als Absicherung, falls die Befristung nicht verlängert wird.

Es gibt jedoch auch positive Gründe, die für eine Mehrfachbeschäftigung sprechen. Zum einen ist es eine Möglichkeit, in andere Berufe oder Bereiche hineinschnuppern, ohne die eigene Hauptbeschäftigung aufzugeben. Auch viele angehende Selbstständige nutzen die Hybridbeschäftigung, um sich parallel abzusichern, während sie ihre eigene Unternehmung vorantreiben.

Egal aus welchem Grund du dich für eine Mehrfachbeschäftigung entscheidest, wir bei Workwise helfen dir gerne bei deiner Suche nach dem passenden Zweitjob weiter. In unserer Jobsuche findest du sowohl Festanstellungen als auch Minijobs und das Beste: Auf viele dieser Stellen kannst du dich ganz ohne Anschreiben bewerben.

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Mehrfachbeschäftigung und Sozialversicherung: Pflicht oder nicht?

Geht man in Deutschland einer Arbeit nach, fallen für diese Sozialversicherungsbeiträge für die Unfall-, Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung an. Diese werden in der Regel automatisch vom monatlichen Bruttolohn abgezogen und beziffern sich nach dessen Höhe. Die einzige Ausnahme ist eine geringfügige Beschäftigung, auch Minijob oder 520-Euro-Job genannt. Bis zu der Einkommensgrenze von 520€ fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an.

Die 520-Euro-Grenze gilt auch für eine Mehrfachbeschäftigung. Führst du mehrere Minijobs aus, die zusammen ein maximales Monatseinkommen von 520€ ergeben, fallen keine Beiträge an. Führst du zu einer Voll- oder Teilzeitstelle zusätzlich einen Minijob aus, musst du nur Abzüge für deine Hauptbeschäftigung bezahlen. Der Minijob bleibt beitragsfrei. Ähnliches gilt für die Kombination von Teilzeitstelle und Midijob. Auf letzteres zahlst du dann wie üblich nur verminderte Beiträge.

Führst du aber stattdessen eine oder mehrere Nebenbeschäftigungen aus, bei denen du zusammen diese Grenzen überschreitest, fallen auch für diese die üblichen Sozialversicherungsbeiträge an. Rein finanziell lohnt sich dies erst, wenn du deutlich über diesen Grenzen verdienst.

Die folgende Tabelle zeigt dir nochmals die häufigsten Kombinationen und ihre Sozialversicherungspflicht an.

Beschäftigungskombination Beschäftigung 1 Beschäftigung 2
Voll-/Teilzeitstelle + Minijob Sozialversicherungspflichtig Sozialversicherungsfrei
Minijob + Minijob (zusammen max. 520€/Monat) Sozialversicherungsfrei Sozialversicherungsfrei
Voll-/Teilzeitstelle + Midijob Sozialversicherungspflichtig Vermindert Sozialversicherungspflichtig
Voll-/Teilzeitstelle + Nebenbeschäftigung (über 2.000€/Monat) Sozialversicherungspflichtig Sozialversicherungspflichtig

 

Besonderheit: Krankenkasse und Mehrfachbeschäftigung

Übersteigt dein jährliches Gehalt die Grenze von 66.600€ (Stand 2023), erlischt deine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse. Das bedeutet, dass du dich ab dieser Grenze freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichern lassen oder zu einer privaten Krankenkasse wechseln kannst. Man spricht hier von der Jahres­ar­beits­ent­gelt­grenze oder auch Versicherungspflichtgrenze. Diese Regel gilt auch für Mehrfachbeschäftigungen, falls deren Entgelte zusammengerechnet die jährliche Grenze überschreiten.

Was eine Mehrfachbeschäftigung für deine Steuerklasse bedeutet

In Deutschland werden die zu zahlenden Steuern anhand von sechs verschiedenen Steuerklassen berechnet. Dabei wird nicht auf das gesamte Einkommen Steuern gezahlt, sondern pro Beschäftigung. Für Personen, die nur einer Anstellung nachgehen, macht dies keinen Unterschied. Jedoch wird dieser Faktor wichtig, sobald du dich für eine Mehrfachbeschäftigung entscheidest. Dann bezahlst du pro Stelle Steuern und erhältst auch für jede Stelle eine gesonderte Lohnsteuerbescheinigung. Die einzige Ausnahme ist, wenn es sich bei deiner Nebenbeschäftigung um einen Minijob handelt. Bei diesem fallen nicht nur keine Sozialversicherungsbeiträge an, sondern auch keine Einkommensteuer. Dies bedeutet, dass wenn du zusätzlich zu deiner Hauptbeschäftigung einem Minijob nachgehst, auch nur für die Hauptbeschäftigung Steuern bezahlen musst.

Sobald du aber eine Nebenbeschäftigung ergreifst, mit der du monatlich über die Grenze von 520€ verdienst, wird auch diese steuerpflichtig. Für diese Art von Beschäftigungen hat der Gesetzgeber die Steuerklasse 6 eingeführt.

„[Die] Steuerklasse VI gilt bei Arbeitnehmern, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen, für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn aus dem zweiten und einem weiteren Dienstverhältnis [...].“

§ 38b Abs. 6 EStG

Deine Hauptbeschäftigung bleibt hierbei in deiner bisherigen Steuerklasse, zum Beispiel Steuerklasse 1, wenn du ledig bist, nur die Zweitbeschäftigung und jede weitere Nebenbeschäftigung wird über die Steuerklasse 6 versteuert. Diese Steuerklasse ist die ungünstigste aller Steuerklassen, da sie im Vergleich zu anderen über keine Frei- oder Pauschbeträge verfügt, die die Höhe der zu zahlenden Steuer mindert. Du solltest dir also genau überlegen, inwiefern sich eine Mehrfachbeschäftigung für dich lohnt. Welche deiner Beschäftigungen du als Haupt- und Nebenbeschäftigung deklarierst und somit auch unterschiedlich besteuerst, kannst du frei bestimmen. Als Entscheidungshilfe kannst du hierzu den Steuerrechner des Bundesministeriums der Finanzen verwenden. Trage hier jeweils die Gehälter deiner verschiedenen Beschäftigungen mit deiner bisherigen und mit der Steuerklasse 6 ein und vergleiche bei welcher Kombination, dir am Ende mehr von deinem Gehalt übrig bleibt. Meist lohnt es sich, die Beschäftigung mit dem höheren Gehalt in der steuergünstigen Klasse zu belassen und die Nebenbeschäftigung über die Steuerklasse 6 zu versteuern.

Um dies zu veranschaulichen, haben wir dir noch ein Beispiel vorbereitet.

Beispiel: Wahl von Haupt- und Nebenbeschäftigung

Frau Schmidt (geboren 1980) entscheidet sich, neben ihrer Teilzeitstelle als Personalreferentin noch im Betrieb ihrer Eltern als Telefonistin auszuhelfen. Bisher hat sie mit ihrer Teilzeitstelle jährlich 30.000€ brutto verdient und war dabei in der Steuerklasse 1, da sie weder Kinder noch einen Ehepartner hat. Mit ihrer Nebenbeschäftigung wird sie jährlich weitere 12.000€ brutto hinzuverdienen.

Fall 1: Personalreferentin als Hauptbeschäftigung und Telefonistin als Nebenbeschäftigung

In diesem Fall wird Frau Schmidts Haupteinkommen von 30.0000€ in Steuerklasse 1 versteuert, wodurch sie einen Abzug von 2.850€ erhält. Ihr Nebeneinkommen von 12.000€ wird in Steuerklasse 6 versteuert. Hier erhält sie Abzüge in Höhe von 1.322€. Insgesamt muss sie also für beide Beschäftigungen zusammen Steuern von 4.172€ bezahlen.

Fall 2: Telefonistin als Hauptbeschäftigung und Personalreferentin als Nebenbeschäftigung

Im zweiten Fall werden die 30.000€ in Steuerklasse 6 versteuert und Frau Schmidt muss auf diese 6.730€ Steuern bezahlen. Auf die 12.000€ in Steuerklasse 1 fallen überhaupt keine Steuern an, da diese noch unter den Freibeträgen liegen. Somit fallen insgesamt 6.730€ Steuern an.

Von Fall 1 zu Fall 2 ergibt sich eine steuerliche Differenz von über 2.500€. Du siehst also, dass es einen großen Unterschied macht, je nachdem, wie du dich entscheidest.

Urlaub und Krankheit bei einer Mehrfachbeschäftigung

Du weißt nun, welche rechtlichen Rahmenbedingungen du bei einer Mehrfachbeschäftigung beachten musst. Doch es gibt auch ganz alltägliche Dinge, die bei einer Mehrfachbeschäftigung anders laufen, als wenn du nur einen Job hättest. Wie sieht es zum Beispiel mit Urlaubstagen aus oder wenn du einmal krank sein solltest? Im Folgenden zeigen wir dir, auf was es in diesen Fällen ankommt.

Wie viel Urlaub dir bei einer Mehrfachbeschäftigung zusteht.

Grundsätzlich richtet sich dein Urlaubsanspruch nicht nach deinen Arbeitsstunden, sondern nach deinen Arbeitstagen. So hast du beispielsweise bei einer 5-Tage-Woche einen Mindestanspruch von 20 Urlaubstagen pro Kalenderjahr, arbeitest du weniger Tage, ist der Anspruch verhältnismäßig geringer. (§ 1 BUrlG) In Arbeitsverträgen kann hierbei auch eine höhere Anzahl an Urlaubstagen vereinbart werden.

Diese Regel ändert sich bei einer Mehrfachbeschäftigung nicht. Arbeitest du zum Beispiel von Montag bis Donnerstag in einer Teilzeitstelle und freitags in einem Minijob, hast auch du eine Fünftagewoche und somit den gleichen gesetzlichen Anspruch, wie jemand mit nur einer Beschäftigung. Die Urlaubstage verteilen sich nur auf die verschiedenen Stellen. Für deine Teilzeitstelle hast du mindestens 16 Urlaubstage pro Jahr und bei deinem Minijob mindestens 4.

Etwas komplizierter wird es nur, wenn du an denselben Tagen mehrere verschiedene Beschäftigungen ausführst. Arbeitest du beispielsweise an 5 Tagen pro Woche 5 Stunden pro Tag in einem Büro und abends dann nochmal 3 Stunden in einem Restaurant, stehen dir wiederum mindestens 20 Tage pro Kalenderjahr in deiner 5-Tage-Woche zu.

Gehst du am selben Tag mehreren Tätigkeiten nach, musst du deinen Urlaub in der Regel bei beiden Unternehmen gleichzeitig nehmen. Möchtest du nur von einem Job Urlaub, kann sich das Unternehmen weigern, dir diesen zu genehmigen. Urlaub dient der Erholung und nicht dazu, dass du die freie Zeit mit anderer Arbeit füllst.

§ 8 BUrlG verbietet alle Tätigkeiten, die dem Urlaubszweck widersprechen. Im schlimmsten Fall kann ein Verstoß zu Schadensersatzzahlungen oder zur Kündigung führen.

Krankmeldung bei Mehrfachbeschäftigung: Was du beachten musst

Bei Multijobbern betrifft einen Ausfall wegen Krankheit nicht nur ein Unternehmen, sondern direkt zwei Unternehmen oder mehr. Jetzt fragst du dich wahrscheinlich, wie du in diesem Fall am besten vorgehst. Eigentlich ist es ganz einfach: Wenn deine Krankheit beide Unternehmen betreffen, musst du auch beide Unternehmen darüber informieren. Das heißt, dass du dich zuallererst bei beiden krank meldest. Zieht sich deine Krankheit länger als drei Arbeitstage oder du hast schon ab dem ersten Arbeitstag eine Attestpflicht, bist du dazu verpflichtet, dieses bei allen Unternehmen, bei denen du beschäftigt bist, vorzulegen.

Ganz praktisch bedeutet dies, dass du bei deinem Arzt oder deiner Ärztin anfragst, ob sie dir direkt zwei oder mehr Atteste ausstellen können. Solltest du das vergessen, musst du im schlimmsten Fall nochmal in die Praxis.

Anspruch auf Arbeitslosengeld bei einer Mehrfachbeschäftigung

Nun besteht natürlich auch bei einer Mehrfachbeschäftigung das Risiko, dass du durch eine Kündigung einen deiner Beschäftigungen verlierst. Im Normalfall bedeutet dies, dass du vom Staat für eine gewisse Zeit Arbeitslosengeld erhältst, um dich für die Zeit, in der du einen neuen Job suchst, finanziell abzusichern. Dies gilt grundsätzlich auch für eine Mehrfachbeschäftigung, jedoch musst du hier einige Punkte beachten.

Zum einen hast du nur Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Beschäftigungen, die sozialversicherungspflichtig sind – du also in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hast. Beim Minijob ist dies nicht der Fall. Arbeitest du neben deiner Hauptbeschäftigung auf 520-Euro-Basis und verlierst diesen Job, hast du keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Anders verhält es sich, wenn alle deine Nebenbeschäftigungen sozialversicherungspflichtig sind. In diesem Fall sieht das Arbeitsrecht zwei Möglichkeiten vor:

  • Anspruch auf volles Arbeitslosengeld
  • Anspruch auf Teilarbeitslosengeld

Wann bekomme ich mein volles Arbeitslosengeld?

Verlierst du einen deiner beiden Jobs, bist du theoretisch nicht arbeitslos, da dir noch der andere Job als Arbeit bleibt, und hast somit keinen Anspruch auf dein volles Arbeitslosengeld. Handelt es sich aber bei dem verlorenen Job um deine Haupteinnahmequelle, sieht der Gesetzgeber eine Ausnahme vor. Und zwar giltst du laut Gesetz bereits als arbeitslos, wenn du pro Woche weniger als 15 Stunden arbeitest.

„Die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst [...].“

§ 138 Abs. 3 SGB III

Dies bedeutet, dass wenn du neben deiner Hauptbeschäftigung noch einer Nebenbeschäftigung mit weniger als 15 Wochenstunden nachgehst und du bei der ersten gekündigt wird, erhältst du für dieses Arbeitslosengeld in vollem Umfang. Dies ist in der Regel 60% des Nettogehaltes bei kinderlosen Personen. Deine Nebenbeschäftigung kannst du auch weiterhin ausführen, ohne dass die Leistungen gekürzt werden. Wie lange du Arbeitslosengeld erhältst, ist abhängig von deiner Beschäftigungsdauer – zum Beispiel sind es bei zwölf Monaten Beschäftigung sechs Monate Arbeitslosengeld. Alle Zeiten findest du in § 147 SGB III.

Wann bekomme ich Teilarbeitslosengeld?

Teilarbeitslosengeld wird gezahlt, wenn du bei einer Mehrfachbeschäftigung eine deiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen verlierst und die verbleibende Beschäftigung mehr als 15 Wochenstunden umfasst. In diesem Fall bist du teilarbeitslos. Eine weitere Einschränkung ist jedoch, dass du der verlorenen Beschäftigung im Zeitraum von zwei Jahren mindestens zwölf Monate nachgegangen bist (§ 162 Abs. 2 S. 3 SGB III).

Treffen diese Voraussetzungen auf dich zu, weil du zum Beispiel zwei Teilzeitjobs ausführst, erhältst du deckungsgleich zum vollständigen Arbeitslosengeld ca. 60% deines Nettogehaltes. Der Unterschied ist jedoch, dass das Teilarbeitslosengeld auf maximal sechs Monate begrenzt ist.

Bist du in dieser Situation, solltest du am besten keine Zeit verlieren. In unserer Jobsuche findest du Teilzeit- und Minijobs, um deine verlorene Stelle so schnell wie möglich zu ersetzen. Schnelle Antwortzeiten und oftmals eine Bewerbung ohne Anschreiben machen dies möglich.

Jetzt neue Nebenbeschäftigung finden

FAQ: Antworten des Experten

In diesem FAQ beantworten wir dir nochmals alle wichtigen Fragen zum Thema Mehrfachbeschäftigung in Kürze.

Mehrfachbeschäftigung bedeutet, dass ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin gleichzeitig mehreren Beschäftigungen bei verschiedenen Unternehmen nachgeht.

Eine ausführliche Definition findest du hier

Nein, es handelt sich nur um eine Mehrfachbeschäftigung, wenn die Arbeitsverhältnisse mit unterschiedlichen Arbeitgebern geschlossen wurden.

Eine ausführliche Definition findest du hier

Handelt es sich bei deiner Nebenschäftigung nicht um einen Minijob, bei dem du maximal 520€ pro Monat verdienst, bist du auch bei diesem sozialversicherungspflichtig und musst Abgaben zahlen.

Mehr zur Sozialversicherung bei der Mehrfachbeschäftigung

Um Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben, muss die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig sein. Dies bedeutet, dass du bei dem Verlust eines Minijobs kein Arbeitslosengeld erhältst. Verlierst du stattdessen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung und deine andere Tätigkeit umfasst weniger als 15 Wochenstunden, erhältst du deinen kompletten Anspruch. Umfasst die andere Tätigkeit mehr als 15 Stunden, erhältst du Teilarbeitslosengeld

Mehr zum Arbeitslosengeld bei Mehrfachbeschäftigung

Grundsätzlich kannst du selbst entscheiden, welcher deiner Arbeitgeber dein Hauptarbeitgeber ist. In der Regel wird aber der gewählt, bei dem du das höchste Gehalt erhältst, da dies steuerliche Vorteile hat.

Mehr zur Steuer bei der Mehrfachbeschäftigung

Handelt es sich bei deiner Nebenschäftigung nicht um einen Minijob, bei dem du maximal 520€ pro Monat verdienst, landet diese in Steuerklasse 6. Deine Hauptbeschäftigung bleibt in deiner bisherigen Steuerklasse.

Mehr zur Steuer bei der Mehrfachbeschäftigung

Veröffentlicht am 13.01.2023, aktualisiert am 02.05.2024